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Kameraattrappe auf Balkon ist zulässig

Ein Wohnungseigentümer hatte auf seinem Balkon eine Kameraattrappe installiert. Die Eigentümergemeinschaft klagte auf Beseitigung, weil sie sich beeinträchtigt fühlten.

Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen. Bereits der BGH hatte eine Beeinträchtigung durch Kameras abgelehnt, wenn diese objektiv nicht geeignet waren, Aufnahmen zu erstellen. Das Gefühl der Beeinträchtigung allein reichte nicht aus. Es sei vielmehr eine objektive Beeinträchtigung erforderlich. Dies würde jedoch nur dann bestehen, wenn die Kamera funktionsfähig sei (verkürzt nach LG Frankfurt, Az. 2-13 S 24/13).

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