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Architektenrecht
Das Architektenrecht befasst sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen Architekten und Bauherren. Häufig stellen sich dabei rechtliche Fragen zu den Themen
- Architektenhonorar
- Haftung
- Verjährung
- Aufgabenverteilung
- Leistungsphasen
Viele spätere Streitpunkte zwischen Bauherren und Architekten lassen sich durch ausgewogene Architektenverträge vermeiden. Da für beide Vertragsparteien zahlreiche rechtliche Fallstricke mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken drohen, sollten grundsätzlich beide Vertragsparteien auf den Abschluß eines solchen Vertrages achten. So sind beide Seiten optimal geschützt.
Beispiele für solche Fallstricke sind:
- Eine Regelung zum Nachteil von Architekten liegt beispielsweise in der Vereinbarung der Leistungsphase 9 der HOAI, wonach Architekten unter Umständen faktisch einer längeren Verjährungsfrist für Mängelgewährleistung unterliegen können als die beauftragten Handwerker.
- Eine Regelung zum Vorteil der Architekten liegt in der Möglichkeit, die Verjährung ihrer Honorarforderung faktisch weit über die Dauer der üblichen Verjährungsfristen zu verlängern, in dem sie einfach nicht gestellt wird.
Diesen Vor- und Nachteilen für die Architekten stehen die entsprechenden Vor- und Nachteile der Bauherren gegenüber. Diese Aufzählung läßt sich beliebig verlängern.
Um möglichen nachträglichen Problemen aus dem Weg zu gehen, sollten beide Parteien sich mit Hilfe eines Rechtsanwalts auf ein gemeinsam erarbeitetes Vertragswerk einigen. Nur so können bereits im Vorfeld langwierige, teure und unnötige Auseinandersetzungen vermieden werden.