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Architektenrecht

Das Architektenrecht befasst sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen Architekten und Bauherren. Häufig stellen sich dabei rechtliche Fragen zu den Themen

  • Architektenhonorar
  • Haftung
  • Verjährung
  • Aufgabenverteilung
  • Leistungsphasen

Viele spätere Streitpunkte zwischen Bauherren und Architekten lassen sich durch ausgewogene Architektenverträge vermeiden. Da für beide Vertragsparteien zahlreiche rechtliche Fallstricke mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken drohen, sollten grundsätzlich beide Vertragsparteien auf den Abschluß eines solchen Vertrages achten. So sind beide Seiten optimal geschützt.

Beispiele für solche Fallstricke sind:

  • Eine Regelung zum Nachteil von Architekten liegt beispielsweise in der Vereinbarung der Leistungsphase 9 der HOAI, wonach Architekten unter Umständen faktisch einer längeren Verjährungsfrist für Mängelgewährleistung unterliegen können als die beauftragten Handwerker.
  • Eine Regelung zum Vorteil der Architekten liegt in der Möglichkeit, die Verjährung ihrer Honorarforderung faktisch weit über die Dauer der üblichen Verjährungsfristen zu verlängern, in dem sie einfach nicht gestellt wird.

Diesen Vor- und Nachteilen für die Architekten stehen die entsprechenden Vor- und Nachteile der Bauherren gegenüber. Diese Aufzählung läßt sich beliebig verlängern.

Um möglichen nachträglichen Problemen aus dem Weg zu gehen, sollten beide Parteien sich mit Hilfe eines Rechtsanwalts auf ein gemeinsam erarbeitetes Vertragswerk einigen. Nur so können bereits im Vorfeld langwierige, teure und unnötige Auseinandersetzungen vermieden werden.

Aktuelles

Begrenzung von Baukosten durch Baukostenobergrenzen

Bei der Planung eines Eigenheimes steht die Höhe der Kosten stets im Mittelpunkt der Überlegungen. Schon die finanzierenden Banken rechnen bei den veranschlagten Baukosten Zuschläge von 10-20% mit ein. Die Baukosten lassen sich jedoch gut mit einer Obergrenze einschränken.

Auch spätere Erwerber haben Ansprüche gegen Bauträger

Käufer von Eigentumswohnungen erwerben diese von den Voreigentümern in der Regel unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungsrechte.

Gewährleistung leicht gemacht!

Häufig wird gegenüber Handwerkern auf die Durchsetzung von Gewährleistungsrechten und damit auf viel Geld verzichtet. Die Auftraggeber nehmen an, sie müssten sowohl die Ursache des Mangels, als auch dessen Umfang genau benennen.