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Begrenzung von Baukosten durch Baukostenobergrenzen
Bei der Planung eines Eigenheimes steht die Höhe der Kosten stets im Mittelpunkt der Überlegungen. Schon die finanzierenden Banken rechnen bei den veranschlagten Baukosten Zuschläge von 10-20% mit ein. Die Baukosten lassen sich jedoch gut mit einer Obergrenze einschränken. Hierbei ist beim Architektenvertrag anzusetzen.
Honorarvereinbarungen mit Architekten unterhalb des gesetzlichen Mindesthonorars sind unwirksam. In solchen Fällen kann ein Architekt nach Abschluß der Arbeiten trotz deutlich niedrigerer Vereinbarung das höhere gesetzliche Honorar einfordern.
Es ist jedoch die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung des Werkes möglich. Wurde diese noch vor der ersten Baukostenermittlung schriftlich vereinbart, führt eine Überschreitung zu einer schadenersatzpflichtigen Pflichtverletzung des Architekten.
Zwar sind von dem Bauherrn nach der Rechtsprechung des BGH die tatsächlichen Wertsteigerungen des Gebäudes zu bezahlen. Diese werden aber regelmässig geringer sein, als die entsprechenden Mehrkosten. Diese trägt dann der Architekt. Das entsprechend höhere Architektenhonorar ist ebenfalls nicht zu zahlen.
Hat der Bauherr die Kostensteigerung allerdings durch Umplanungen etc. selbst verschuldet, schützt ihn die Baukostenobergrenze nicht.
Bauherren sollten eine solche Vereinbarung treffen. Auch für Architekten ist dies vorteilhaft, da sie sich so einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Kollegen verschaffen können.
Noch besser für den Bauherrn wäre jedoch eine Baukostenobergrenzengarantie. Da der Architekt dann jedoch auch das Risiko von Kostensteigerungen tragen müßte, werden solche Vereinbarung nur im Ausnahmefall getroffen werden können.
Stand: 15.02.2017