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Scheinselbständigkeit

Scheinselbständigkeit aus arbeitsrechtlicher Sicht kann zu unbefristeten Arbeitsverhältnissen und der vollständigen Anwendbarkeit aller arbeitsrechtlichen Gesetze führen.

Ein scheinbar Selbständiger wird auf diese Weise plötzlich zu einem unbefristet Angestellten. Da diese „Verwandlung“ meist von beiden Seiten unbeabsichtigt erfolgt, ist auch kein Arbeitsvertrag vorhanden. Damit gelten für das neue Arbeitsverhältnis ausschließlich die meist arbeitnehmerfreundlicheren gesetzlichen Regelungen.

Ob aus arbeitsrechtlicher Sicht eine Scheinselbständigkeit vorliegt, richtet sich nach der tatsächlichen Durchführung des Arbeitsverhältnisses. Sobald der scheinbar Selbständige dem detaillierten Weisungsrecht des Auftraggebers unterliegt, kann von einer Scheinselbstständigkeit ausgegangen werden. Letztlich kommt es jedoch auf die Gesamtbetrachtung an, z.B. die Zugehörigkeit zu einer Handwerkskammer etc.

Auf Grund der großen Bedeutung dieser Frage, sollten Sie in Zweifelsfragen zur Vermeidung unliebsamer Überraschungen sofort einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Aktuelles

Werkvertrag über nicht abnahmefähige Leistung ist Arbeitsvertrag

Ist eine vereinbarte Leistung eines Auftragnehmers nicht von den Leistungen anderer klar abgrenzbar, ist die Leistung nicht definierbar und auch nicht abnahmefähig.