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Werkvertrag über nicht abnahmefähige Leistung ist Arbeitsvertrag

Ist eine vereinbarte Leistung eines Auftragnehmers nicht von den Leistungen anderer klar abgrenzbar und diesem eindeutig zurechenbar, ist die Leistung nicht definierbar und auch nicht abnahmefähig. Es handelt sich dann um einen Arbeitsvertrag, da die jeweilige Leistung erst während der Ausführung durch den Auftraggeber angewiesen und damit auch organisiert wird.

Das Gericht hatte über den folgenden Fall zu entscheiden: Der klagende Auftragnehmer war im Rahmen der Erfassung von Denkmälern für eine Behörde mehrfach auf Werkvertragsbasis tätig gewesen. Ihm wurden dabei der PC und die Spezialsoftware zur Verfügung gestellt. Er hatte sich stets mit dem Auftraggeber abzustimmen und war auch an Tätigkeitszeiten gebunden. Nach Ablauf des letzten Werkvertrages klagte der Auftragnehmer auf Weiterbeschäftigung.

Das Gericht bestätigte den Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Es begründete diese Entscheidung mit der Abgrenzung zwischen Arbeits- und Werkvertrag.
Sobald ein konkret bestimmbarer Arbeitserfolg eigenverantwortlich organisiert zu bewirken ist, liegt ein Werkvertag vor. Wird jedoch die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung gefordert, liegt eine persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit vor und wird die Leistung von dem Auftraggeber geplant und organisiert, liegt ein Arbeitsverhältnis vor.
Das Gericht ging in dem vorliegenden Fall von einem Arbeitsverhältnis aus und bestätigte den Weiterbeschäftigungsanspruch (verkürzt nach BAG, Az.: 10 AZR 282/12).

Das Urteil zeigt das große Risiko einer falschen Bewertung eines scheinbaren Werkvertrages. Liegt tatsächlich ein Arbeitsvertrag vor, steht der „Auftraggeber“ unerwartet Weiterbeschäftigungsansprüchen und auch erheblichen, auch rückwirkend zu zahlenden, Arbeitgeberleistungen gegenüber. Es im Zweifelsfall immer ratsam, vor Abschluß eines solchen Vertrages den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen.

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