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Baurecht

Innerhalb des Baurechts wird zwischen dem privaten Baurecht und dem öffentlichen Baurecht unterschieden.

 

Das private Baurecht behandelt hauptsächlich das Verhältnis zwischen Bauunter-nehmer und Auftraggeber. Im Wesentlichen handelt es sich um Fragen der

  • Baumängel
  • Gewährleistung
  • Verjährung
  • Abnahme des Bauleistung
  • Abschlagsrechnung
  • Schlussrechnung

In diesem Fällen stehen häufig hohe Geldbeträge auf dem Spiel. Daher liegt es im Interesse aller Beteiligten, eine zügige Klärung dieser Fragen zu erreichen. Auch außergerichtlich sollte hierfür stets ein Rechtsanwalt mit der Interessenwahr-nehmung beauftragt werden. Ein juristischer Laie wird regelmäßig nicht in der Lage sein, die umfangreiche baurechtliche Rechtsprechnung auf den Sachverhalt anzuwenden. Das mögliche Kostenrisiko bei einer falschen Bewertung kann sehr groß werden.

Besonders zu beachten sind die umfangreichen rechtlichen Probleme, die im Zusammenhang mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums im Rahmen des Wohnungseigentumsrechts bestehen. In Baurechtsfällen mit Bezügen zum Wohnungseigentum sollte daher zur Vermeidung hoher wirtschaftlicher Risiken auf jeden Fall anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Die letze Klärung kann notfalls vor den Gerichten in Kiel, Eckerrnförde, Plön oder Rendsburg herbeigeführt werden.

 

Das öffentliche Bauerecht behandelt im Wesentlich das Verhältnis des Bauherrn zu den Genehmigungsbehörden. Dazu gehören hauptsächlich Fragen der Baugenehmigung mit allen damit im Zusammenhang stehenden Nebenfragen, wie der Einhaltung von Abstandsflächen oder anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften.

Aktuelles

Begrenzung von Baukosten durch Baukostenobergrenzen

Bei der Planung eines Eigenheimes steht die Höhe der Kosten stets im Mittelpunkt der Überlegungen. Schon die finanzierenden Banken rechnen bei den veranschlagten Baukosten Zuschläge von 10-20% mit ein. Die Baukosten lassen sich jedoch gut mit einer Obergrenze einschränken.

Auch spätere Erwerber haben Ansprüche gegen Bauträger

Käufer von Eigentumswohnungen erwerben diese von den Voreigentümern in der Regel unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungsrechte.

Gewährleistung leicht gemacht!

Häufig wird gegenüber Handwerkern auf die Durchsetzung von Gewährleistungsrechten und damit auf viel Geld verzichtet. Die Auftraggeber nehmen an, sie müssten sowohl die Ursache des Mangels, als auch dessen Umfang genau benennen.