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Auch spätere Erwerber haben Ansprüche gegen Bauträger
Käufer von Eigentumswohnungen erwerben diese von den Voreigentümern in der Regel unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungsrechte. Kommt es später, viele Jahre nach Erstbezug, wegen einer unwirksamen Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu einem Rechtsstreit über Gewährleistungsrechte mit dem Bauträger, wendet dieser häufig ein, dass der spätere Erwerber die ursprünglichen Gewährleistungsrechte nicht mit übernommen hat. Die möglichen Rechte des Verkäufers gegenüber dem Bauträger seien nicht ausdrücklich auf den Käufer übertragen worden. Zudem sei die Gewährleistung für Mängel zwischen Verkäufer und Käufer vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen worden.
Tatsächlich werden die Gewährleistungsrechte bei älteren Wohnungen häufig nicht mit übertragen. Das liegt daran, dass die Notare dieses Problem häufig nicht kennen oder seine Auswirkungen unter-schätzen. Dies ist jedoch in der Regel ohne Belang: Nach dem BGH gehen die Gewährleistungsrechte des Verkäufers gegenüber dem Bauträger im Zweifel auch ohne vertragliche Vereinbarung auf einen späteren Käufer über. Soweit in dem Vertrag zwischen Voreigentümer und Erwerber ein Haftungsausschluß vereinbart worden ist, so gilt dieser nur für eine Haftung des Verkäufers, nicht jedoch für den Bauträger. Also kann jeder Folgeerwerber nach dem Ersterwerber noch immer sämtliche Gewährleistungsrechte gegenüber dem Bauträger geltend machen.
Damit können auch Wohnungseigentümergemeinschaften, denen kein ursprünglicher Eigentümer mehr angehört, noch Ansprüche gegen den Bauträger geltend machen. Dadurch kann die Instandhaltungsrücklage vor hohen Ausgaben geschützt werden. Gleichzeitig kann es unter bestimmten Bedingungen auch möglich sein, sich bereits durchgeführte Reparaturen von Baumängeln erstatten zu lassen.
Stand: 01.12.2016