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Scheinselbständigkeit

Ob sozialversicherungsrechtlich eine Scheinselbständigkeit vorliegt, richtet sich nach § 7 Abs.1 SGB IV.

Eine Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn eine nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis erbracht wird. Dies zeigt schon, dass der Begriff der „Beschäftigung“ erheblich weiter ist als der Begriff des „Arbeitsverhältnisses“. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist die Weisungsabhängigkeit bei Ausführung der Arbeiten.

Es ist jedoch zu beachten, dass es zusätzliche weitere Kriterien gibt, die trotz einer Weisungsunabhängigkeit doch zu einer Sozialversicherungspflicht führen. Es ist stets das Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit zu betrachten. Aus diesem Grunde ist zur Vermeidung empfindlicher Nachzahlungen eine genaue Prüfung durch einen Rechtsanwalt durchzuführen.

Aktuelles

Werkvertrag über nicht abnahmefähige Leistung ist Arbeitsvertrag

Ist eine vereinbarte Leistung eines Auftragnehmers nicht von den Leistungen anderer klar abgrenzbar, ist die Leistung nicht definierbar und auch nicht abnahmefähig.