Sie sind hier
Rauchverbot für Wohnungseigentümer
Einem Wohnungseigentümer kann das Rauchen in seinem Sondereigentum verboten werden.
In dem vorliegenden Fall waren Kläger und Beklagter Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung des Beklagten lag unter der Wohnung des Klägers und verfügte über einen vollständig überdachten Nordostbalkon. Über einem weiteren Südostbalkon befand sich lediglich ein kleines Vordach direkt über dem Austrittsbereich der Balkontür.
Der Kläger wollte dem Beklagten mit der Klage das Rauchen auf dem Nordostbalkon untersagen, da der Rauch des stark rauchenden Beklagten in das Schlafzimmer des Klägers ziehen würde. Der Beklagte könne auch auf dem Südostbalkon rauchen, wodurch der Kläger nicht mehr gestört werden würde. Der Beklagte würde sich durch das Rauchen auf dem Nordostbalkon schikanös verhalten.
Der Beklagte entgegnete, dass der Südostbalkon lediglich durch sein Gästezimmer zugänglich sei. Zudem würde die deutlich kleinere Überdachung keinen ausreichenden Regenschutz gewähren. Er würde dort, wenn er beim Rauchen nicht nur im Türrahmen stehen würde, bei Regen nass werden. Zudem läge es in seinem eigenen Ermessen, welchen Balkon er nutzen würde. Er sei ohnehin kein übermässiger Raucher.
Sowohl das Amtsgericht in erster Instanz, als auch das Landgericht in zweiter Instanz gaben dem Kläger Recht und erteiltem dem Beklagten ein Rauchverbot auf dem Nordostbalkon.
Zwar dürfe der Beklagte sein Wohnungseigentum soweit zu nutzen, wie es dem Gesetz und dem billigen Ermessen entspräche. Dies sei jedoch dadurch begrenzt, dass dem Kläger kein Nachteil über das bei geordnetem Zusammenleben unver-meidliche Maß hinaus entstehen dürfe.
Das Gericht wies zusätzlich darauf hin, dass Rauchen zwar ein Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei, dies jedoch nicht uneingeschränkt gelte. Dies ergäbe sich auch aus den Gesetzen zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (verkürzt nach LG Frankfurt, Az. 2-09 S 71/13).
Nach Abwägung der gegenseitigen Interessen hat das Gericht einem Wohnungseigentümer in seinem Eigentum ein Rauchverbot erteilt. Hätte das Gericht die Interessen anders gegeneinander abgewogen, wäre es unter Umständen nicht zu dem Rauchverbot gekommen. In diesem Verfahren ist es daher auch wesentlich auf eine gute Darstellung der jeweiligen Interessen angekommen. Um ein solches Verfahren erfolgreich zu führen, sollte daher stets ein erfahrener Rechtsanwalt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt werden.