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Gerundeter Angebotsendpreis ist Pauschalpreis

Rundet der Auftragnehmer den Endpreis seines Angebots, welches auf Basis eines detaillierten Leistungsverzeichnisses mit Einheitspreisen erstellt worden ist, ab, so handelt es sich um ein Pauschalpreisangebot.

Ein Auftragnehmer erstellt sein Angebot auf Grundlage eines detaillierten Leistungsverzeichnisses mit den entsprechenden Einheitspreisen. Er verwendet das insoweit übliche Angebotsmuster. Den Endpreis rundet er jedoch ab. Nachdem das Vertragsverhältnis später einvernehmlich aufgehoben worden war, rechnete der Auftragnehmer nach Einheitspreisen ab. Die Abrechnung wurde vom Architekten geprüft und als technisch und rechnerisch korrekt genehmigt. Der Auftragnehmer klagte auf Zahlung des restlichen Werklohns.

Das Gericht hatte zu klären, ob ein Einheitspreisvertrag oder ein Pauschalpreisvertrag vorgelegen hat.

Das Gericht entschied sich für das Vorliegen eines Pauschalpreisvertrages.
Die Genehmigung der Abrechnung durch den Architekten war für die Entscheidung ohne Belang. Die Prüfung des Architekten bezieht sich lediglich auf die Rechnungslegung, des Auftragnehmers, nicht jedoch auf die Rechtsnatur des Vertrages. Ohnehin hatte der Architekt die Abrechnung lediglich als technisch und rechnerisch korrekt genehmigt, während er über die Berechnungsart keinerlei Aussagen getroffen hatte.
Die Verwendung eines Formulars für einen Einheitspreisvertrag führt nach Ansicht des Gerichts nicht automatisch zur Annahme eines solchen Vertrages wenn der Endpreis eben gerade nicht exakt berechnet, sondern gerundet worden ist. In diesem Fall kann auch ein Pauschalpreisvertrag vorliegen. Da der Auftragnehmer jedoch bei Unklarheiten nachweisen muß, dass kein Pauschalpreisvertrag, sondern ein Einheitspreisvertrag vorliegt, wird im Zweifel von einem Pauschalpreisvertrag ausgegangen. Der Auftragnehmer konnte im vorliegenden Fall nicht den Nachweis für einen Einheitspreisvertrag erbringen (verkürzt nach OLG Hamm, Az.:17 U 30/11).

Dieser Fall zeigt, dass es für Auftraggeber und Auftragnehmer im Zweifel sinnvoll sein kann, vor Abschluß von Bauverträgen, diese von einem Rechtsanwalt rechtlich prüfen zu lassen. Jede Abweichung von der Norm kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.

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