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Keine Architektenhaftung für mangelhafte Fliesenarbeiten

Ein Architekt war mit dem Umbau eines Autohauses beauftragt worden. Dabei sollte auch ein neuer Fliesenbelag nebst Untergrund eingebracht werden. Da der Handwerker den Untergrund nicht ausreichend nivelliert hatte, war auch die darüber liegende Mörtelschicht uneben. Der Fliesenleger versuchte dies auszugleichen, in dem er die Fliesen teilweise auf Mörtelbatzen setzte. Dies führte zu Hohlstellen und zur Ablösung von Fliesen. Die Arbeiten hatten insgesamt sechs Wochen gedauert. Der Architekt wurde in Anspruch genommen.

Das OLG Koblenz lehnte die Architektenhaftung mit der Begründung ab, dass ein Architekt einfache handwerkliche Routinearbeiten nicht zu überwachen habe. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Zwar wären unter Berücksichtigung der langen Arbeitsdauer und der späteren Nutzung durch schwere Autos regelmäßige Kontrollen erforderlich gewesen, dies sei aber auch erfolgt. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Kontrollen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden waren (verkürzt nach OLG Koblenz, Az. 5 U 748/12)

Es ist trotz dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass nicht jede Arbeit als handwerklich einfach anzusehen ist. Die Abgrenzung ist schwierig und sehr einzelfallabhängig. Auch hier wurde nicht nur auf die Art der Arbeit abgestellt, sondern auch auf die möglichen Folgen (Befahren durch Autos) und auf andere Faktoren, wie die Zumutbarkeit der Überwachung wegen der langen Dauer der Arbeiten.

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