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Rauchverbot für Wohnungseigentümer?

Einem Wohnungseigentümer kann das Rauchen in seinem Sondereigentum verboten werden!

 

In dem vorliegenden Fall waren Kläger und Beklagter Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung des Beklagten lag unter der Wohnung des Klägers. Sie verfügte über einen vollständig überdachten Nordostbalkon. Über einem weiteren Südostbalkon befand sich lediglich ein kleines Vordach direkt über dem Austrittsbereich der Balkontür.

Wenn der Beklagte auf seinem Nordostbalkon rauchte, zog der Rauch in das Schlafzimmer des Klägers. Dieser wollte dem Beklagten daher das Rauchen auf dem Nordostbalkon untersagen. Der Beklagte sei starker Raucher und könne alternativ auch auf dem Südostbalkon rauchen. Dann würde der Kläger nicht mehr gestört werden. Der Beklagte würde den Kläger durch das Rauchen auf dem Nordostbalkon schikanieren wollen.

 

Der Beklagte entgegnete, dass der Südostbalkon lediglich durch sein Gästezimmer zugänglich sei. Zudem würde ihm die deutlich kleinere Überdachung keinen ausreichenden Regenschutz gewähren. Er würde dort bei Regen nass werden, wenn er beim Rauchen nicht nur im Türrahmen stehen würde. Zudem läge es doch in seinem eigenen Ermessen, welchen Balkon er nutzen würde. Er sei ohnehin kein übermäßiger Raucher.

 

Sowohl das Amtsgericht in erster Instanz, als auch das Landgericht in zweiter Instanz gaben dem Kläger Recht und erteiltem dem Beklagten ein Rauchverbot auf seinem Nordostbalkon.

Zwar dürfe der Beklagte sein Wohnungseigentum soweit zu nutzen, wie es dem Gesetz und dem billigen Ermessen entspräche. Dies sei jedoch dadurch begrenzt, dass dem Kläger kein Nachteil über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus entstehen dürfe.

Zudem sei das Rauchen zwar ein Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Schon aus den Gesetzen zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens würde dies folgen (verkürzt nach LG Frankfurt, Az. 2-09 S 71/13).

 

Nach Abwägung der gegenseitigen Interessen hat das Gericht einem Wohnungseigentümer in seinem eigenen Eigentum ein eingeschränktes Rauchverbot erteilt. Hätte das Gericht die Interessen anders gegeneinander abgewogen, wäre es unter Umständen nicht zu dem Rauchverbot gekommen. Hier ist es daher auch wesentlich auf eine gute Darstellung der jeweiligen Interessen angekommen. Um ein solches Verfahren erfolgreich zu führen, sollte daher stets ein erfahrener Rechtsanwalt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt werden.

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