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anrechenbare Lohnbestandteile
Das Mindestlohngesetzt schreibt vor, dass jeder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer einen Lohn von mindestens 8,50 € pro Zeitstunde zu erhalten hat.
Geldzahlung oder Sachleistung
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Lohnzahlung in Geld zu erfolgen hat. Da der Gesetzgeber jedoch nicht in die bestehenden Entlohnungsformen eingreifen wollte, bleiben auch Naturallöhne oder Sachzuwendungen möglich. Dies ergibt sich bereits aus § 107 Abs.2 S.1 GewO. Faktisch wird dies jedoch nur von geringer Bedeutung sein, da § 107 Abs.2 S.5 GewO auch vorschreibt, dass jedenfalls der unpfändbare Anteil des Arbeitsentgeldes in Geld zu zahlen ist.
Trinkgelder
Trinkgelder können aus der Anrechnung zum Mindestlohn ausgeschlossen sein. Dies gilt dann, wenn sie ohne rechtliche Verpflichtung von einem Dritten an den Arbeitnehmer gegeben werden. Dies ist der übliche Fall.
Allerdings werden Trinkgelder dann als Bestandteile des Mindestlohns mit angerechnet, wenn es eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Vereinbarung gibt, wonach die Trinkgelder als Sachbezüge angesehen werden sollen, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer deren Vereinnahmung ermöglicht. Dies gilt auch für Troncsysteme, wie sie in Casinos üblich sind.
Leistungslohn
Ein Leistungslohn kann als Bestandteil des Mindestlohnes berechnet werden, wenn es eine durchschnittliche Leistung gibt, die in einer bestimmten Stundenzahl erbracht werden kann. Daraus läßt sich ein Stundenlohn errechnen, der dann mindestens dem Mindestlohn entsprechen muß.
Problem: Bei der Berechnung sind auch die individuellen Fähigkeiten des
Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Ist also der betreffende Arbeitnehmer noch nicht so leistungsfähig, wie ein durchschnittlicher Arbeitnehmer, so ist die erforderliche Durch-schnittsleistung so zu reduzieren, dass er dennoch den Mindestlohn erhält.
Sonstige Zahlungen
Nach der Rechtsprechung des EuGH können Vergütungsbestandteile dann in den Mindestlohn einberechnet werden, „wenn sie das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers auf der einen und der Gegenleistung, die er dafür erhält, auf der anderen Seite nicht verändern.“
Überstunden- und –zuschläge
Diese Zuschläge sind in der Regel nicht auf den Mindestlohn anrechenbar, da sie für eine Mehrleistung gegenüber der Normalleistung gezahlt werden.
Anders ist dies jedoch, wenn diese Zuschläge monatlich vertraglich vereinbart als Pauschale gezahlt werden und der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auch die Auszahlung hat. Hier ist jedoch stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Erschwerniszuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge, Nachtzuschläge
Soweit die hierfür erforderlichen Leistungen als „Mehrleistungen“ oder „Überleistungen“ anzusehen sind, können die entsprechenden Entgelte nicht bei der Berechnung des Mindestlohnes berücksichtigt werden.
Wenn die erforderlichen Leistungen aber im Rahmen des arbeitsvertraglich „normalen“ Rahmens erbracht werden, wie z.B. Bäcker, die auch an Sonn- und Feiertagen regulär arbeiten, können die Entgelte bei der Berechnung des Mindestlohns mit berücksichtigt werden, vgl. BAG NZA 2013, 392.
Leistungs- und Qualitätsprämien
Diese Prämien können als Entgelt für besondere Leistungen, die über die geschuldete „Normalleistung“ des Arbeitnehmers hinausgehen nicht bei der Anrechnung auf den Mindestlohnes berücksichtigt werden.
Einmalzahlungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld
Auch hier liegt noch keine Rechtssicherheit vor. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass solche Zahlungen jedenfalls dann anrechenbar sind, wenn sie monatlich zeitanteilig und unwiderruflich geleistet werden. Ob dies auch bei einer einmaligen Zahlung möglich ist, ist derzeit noch ungeklärt.
Aufwandsentschädigungen
Aufwandsentschädigungen können bei der Berechnung des Mindestlohnes nicht berücksichtigt werden, da sie keine Gegenleistung für die „normale“ Arbeitsleistung darstellen.
Grundsatz:
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitsleistungen, die arbeitsvertraglich geregelt sind und gezahlt werden auch wenn die entsprechende Leistung in Monaten nicht erbracht wird (also leistungsunabhängig), wie z.B. Überstundenpauschalen usw. können beim Mindestlohn angerechnet werden.
Alle leistungsabhängigen Bestandteile, wie z.B. Überstundenzuschläge für besondere Arbeitszeiten, Leistungsprämien, Boni, Tantiemen usw. können nicht als Mindestlohnbestandteile angerechnet werden.
Wichtiger Hinweis:
Auf Grund dieser Beurteilungsschwierigkeiten ist es unbedingt erforderlich, jeden Einzelfall genau überprüfen zu lassen. Eine rein schematische Übertragung dieser allgemeinen Informationen kann zu erheblichen Fehlern führen!
Also fragen Sie in jedem Einzelfall Ihren Rechtsanwalt!
Stand: 14.08.2015