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persönlicher Geltungsbereich
Auszubildende
Nach § 22 Abs.3 MiLoG sind sämtliche Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, von der Anwendung des MiLoG ausgeschlossen. Hierzu gehören neben den Auszubildenden nach § 10 ff. BBiG zusätzlich auch für Studierende in Dualen Studiengängen. Für Praktikanten gelten jedoch Sonderregelungen. (siehe Mindestlohngesetz – Praktikanten)
Jugendliche unter 18 Jahre ohne Berufsausbildung
Diese Regelung ist selbsterklärend. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung erreichen, dass Jugendliche sich nicht durch besser bezahlte unqualifizierte Mindestlohnarbeitsverhältnisse von einem nicht mindestlohngebundenen Ausbildungsverhältnis abbringen lassen. Es sollte somit die Qualifizierung junger Menschen durch eine Ausbildung gefördert werden.
Langzeitarbeitslose
Langzeitarbeitslose fallen während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nicht unter die Regelungen der Mindestlohngesetzes. Ein Arbeitnehmer war langzeitarbeitslos, wenn er vor der aktuellen Beschäftigung für die Dauer von mindestens einem Jahr ununter-brochen arbeitslos gewesen ist.
Es ist zu beachten, dass die Aufnahme einer Tätigkeit von mehr als 15 Wochenstun-den den Status der Langzeitarbeitslosigkeit sofort unterbricht.
Die Tatbestände des § 18 Abs.3 SGB III, wie Betreuungs- und Mutterschutzzeiten, unterbrechen die Sechsmonatsfrist des MiLoG nicht. Bei der Anwendung des MiLoG kommt es ausschließlich auf das Bestehen eines Arbeitsvertrages an.
Problem: Bei der Einstellung wird ein Arbeitgeber sich nur auf die Angaben des Langzeitarbeitslosen verlassen können. Eine entsprechende Bescheinigung der Agentur für Arbeit kann er nur anfordern, wenn der Arbeitnehmer diese insoweit von ihrer Schweigepflicht entbindet.
Stellt sich nachträglich heraus, dass der angebliche Langzeitarbeitslose nicht im Sinne des MiLoG langzeitarbeitslos gewesen ist, liegt ein Verstoß gegen das MiLoG vor, da es insoweit ausschließlich auf die objektiven Tatsachen ankommt.
ehrenamtlich Tätige
Eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt vor, wenn „die Tätigkeit nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt sei, sich für das Gemeinwohl einzusetzen“.
Der Gesetzgeber wollte durch die Regelung Freiwilligendienst (freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) und ehrenamtliche Übungsleiter und Mitarbeiter in Sportvereinen, die Aufwandsentschädigung erhalten, aus dem MiLoG ausnehmen. Dies kann grundsätzlich auch auf andere Ehrenämter übertragen werden.
Nach dem Gesetzgeber soll dies auch für Amateur- und teilweise Vertragssportler gelten. Hier wird jedoch stets eine Einzelfallprüfung erforderlich sein!
Praktikanten
siehe „Mindestlohngesetz – Praktikant“
Wichtiger Hinweis:
Auf Grund zahlreicher Beurteilungsschwierigkeiten ist es unbedingt erforderlich, jeden Einzelfall genau überprüfen zu lassen. Eine rein schematische Übertragung dieser allgemeinen Informationen kann zu erheblichen Fehlern führen!
Also fragen Sie in jedem Einzelfall Ihren Rechtsanwalt!
Stand: 14.08.2015