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Praktikanten

Grundsätzlich gilt das MiLoG auch für Praktikanten!

Um jedoch Arbeitgebern die Durchführung von Unternehmenspraktika nicht zu erschweren, hat der Gesetzgeber ausdrücklich vier Ausnahmen vorgesehen.

 

Es ist dabei unbedingt zu beachten, dass der Arbeitgeber den Nachweis führen muß, dass der Praktikant unter einen Ausnahmetatbestand fällt. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, treten rückwirkend die Pflichten des MiloG ein!

Die Einstellung eines Praktikanten bleibt also das Risiko des Arbeitgebers!

 

Das MiLoG gilt nicht für

-           Pflichtpraktika

-           freiwillige Orientierungspraktika bis zu drei Monaten

-           freiwillige berufs-/hochschulausbildungsbegleitende Praktika

            bis zu drei Monaten

-           Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung

 

Pflichtpraktika

Pflichtpraktika sind Praktika, die auf Grundlage einer Ausbildungs- oder Studienordnung im weitesten Sinne beruhen. Die Grundlage können auch schul- oder hochschulrechtliche Bestimmungen, wie Zulassungsordnungen, z.B. für die Aufnahme eines Studienganges sein. Solche Bestimmungen werden die Verpflichtung zur Durchführung eines Praktikums mit einer bestimmten Praktikumsdauer und einem bestimmten Praktikumsinhalt vorschreiben.

 

Freiwillige Orientierungspraktika bis zu drei Monaten

Ein solches Praktikum liegt vor, wenn der Praktikant feststellen möchte, ob ein bestimmter Beruf oder ein Studium für ihn geeignet ist. Bisher ist noch nicht abschließend geklärt, ab wann bei einer längeren Praktikumsdauer der Mindestlohn doch zu zahlen ist. Nach einer Ansicht gilt der Mindestlohn sofort rückwirkend ab dem ersten Praktikumstag. Die andere Auffassung sieht eine Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns erst ab dem ersten Tag, an dem der Dreimonatszeitraum überschritten wird. Es kann vermittelnd davon ausgegangen werden, dass bei einer vorher bereits vereinbarten Überschreitung des Dreimonatszeitraums der Mindestlohn ab dem ersten Praktikumstag zu zahlen ist. Entscheidet sich eine Verlängerung des Praktikums erst später, könnte eine Zahlungspflicht ab diesem Zeitpunkt angenommen werden, spätestens jedoch ab dem ersten Tag der Überschreitung der Dreimonatsfrist.

 

Freiwillige berufs-/hochschulausbildungsbegleitende Praktika bis zu drei Monaten

Solche Praktika dürfen jedoch nicht bei dem selben Ausbildungsbetrieb abgeleistet werden. Bisher ist noch nicht abschließend geklärt, ab wann bei einer längeren Praktikumsdauer der Mindestlohn doch zu zahlen ist. Nach einer Ansicht gilt der Mindestlohn sofort rückwirkend ab dem ersten Praktikumstag. Die andere Auffassung sieht eine Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns erst ab dem ersten Tag, an dem der Dreimonatszeitraum überschritten wird. Es kann vermittelnd davon ausgegangen werden, dass bei einer vorher bereits vereinbarten Überschreitung des Dreimonatszeitraums der Mindestlohn ab dem ersten Praktikumstag zu zahlen ist. Entscheidet sich eine Verlängerung des Praktikums erst später, könnte eine Zahlungspflicht ab diesem Zeitpunkt angenommen werden, spätestens jedoch ab dem ersten Tag der Überschreitung der Dreimonatsfrist.

 

Praktika im Rahmen der Einstiegsqualifizierung

Dies sind Praktika, die erst eine Wiedereingliederung des Praktikanten ermöglichen sollen. Auch hier gilt die vorher befristete Dreimonatsfrist.

 

Wichtiger Hinweis:

Auf Grund dieser Beurteilungsschwierigkeiten ist es unbedingt erforderlich, jeden Einzelfall genau überprüfen zu lassen. Eine rein schematische Übertragung dieser allgemeinen Informationen kann zu erheblichen Fehlern führen!

 

Also fragen Sie in jedem Einzelfall Ihren Rechtsanwalt!

 

Stand: 14.08.2015

Aktuelles

Werkvertrag über nicht abnahmefähige Leistung ist Arbeitsvertrag

Ist eine vereinbarte Leistung eines Auftragnehmers nicht von den Leistungen anderer klar abgrenzbar, ist die Leistung nicht definierbar und auch nicht abnahmefähig.